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Wichtig für Unternehmer: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März 2026 melden

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Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent ihrer Stellen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die Anzeige der Beschäftigungsdaten für das Jahr 2025 muss bis spätestens 31. März 2026 elektronisch oder postalisch bei der Agentur für Arbeit eingehen, da diese Frist nicht verlängert werden kann.

Arbeitgeber, die dieser Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt leisten. Seit dem 1. Januar 2024 hat sich diese Abgabe für Betriebe erhöht, die das gesamte Jahr über keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Die Mittel aus dieser Abgabe werden zweckgebunden eingesetzt, um beispielsweise die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze oder Eingliederungszuschüsse zu finanzieren.

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Zur Erstellung der Anzeige steht die kostenlose Software IW-Elan zur Verfügung, mit der auch die Höhe einer eventuellen Ausgleichsabgabe berechnet werden kann. Für Beratungen zur Einstellung schwerbehinderter Menschen ist der Arbeitgeber-Service erreichbar.

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Weitere Informationen findest du unter

www.iw-elan.de

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichtenarbeitgeber/schwerbehinderte-menschen

Telefonischer Kontakt Arbeitgeber-Service:

0800 4 555520


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